Platzordnung des Aero‑Club Sulzbach e.V.
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Kurzfassung für Gäste
Zweck der Platzordnung:
Um auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V. den störungsfreien Betrieb von Modellen sicherzustellen und Vereinsmitgliedern, deren Angehörigen sowie sonstigen Besuchern einen angenehmen und sicheren Aufenthalt zu ermöglichen, wird diese Platzordnung erlassen.
§ 1 Allgemein:
Alle Personen, die sich im Geltungsbereich dieser Platzordnung aufhalten, haben sich
so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 2 Aufsichtsführung:
1. Die Aufsicht im Geltungsbereich dieser Platzordnung hat der Flugleiter.
2. Dem Flugleiter sind alle Personen, die sich im Geltungsbereich aufhalten, unterstellt.
3. Der Flugleiter ist eine für diese Funktion gewählte Person.
4. Der Flugleiter sorgt für die sportliche Disziplin und für die Ordnung im Geltungsbereich der Platzordnung. Er überwacht außerdem den Betrieb und die Inbetriebnahme von ferngesteuerten und nicht ferngesteuerten Modellen im genannten Bereich.
5. Der Flugleiter ist berechtigt, jederzeit Kontrolle bezüglich der Einhaltung der Bestimmung dieser Platzordnung vorzunehmen.
6. Den Anordnungen, Gebote und Verbote des Flugleiters ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Entscheidungen des Flugleiters sind verbindlich.
7. Der Flugleiter ist in seinen Entscheidungen nur an die Bestimmung dieser Platzordnung und an die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Der Flugleiter handelt nach bestem Wissen und Gewissen.
8. Der Flugleiter kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben anderen Personen übertragen. Deren Entscheidungen sind den Endscheidungen des Flugleiters gleichzustellen .
§ 3 Versicherungspflicht:
1. Alle Modelle, die auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V. betrieben oder in Betrieb genommen werden sollen, müssen haftpflichtversichert sein.
2. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen den dafür geltenden Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland genügen.
3. Ein Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (Sportlizenz oder Police eines Privaten Versicherungsvertrag) ist mitzuführen und auf Verlangen dem Flugleiter zur Prüfung vorzulegen.
§ 4 Funkanlage:
Die Genehmigung zum Errichten und Betreiben der Funkanlage für Modelle ist mitzuführen und dem Flugleiter auf Verlangen vorzuweisen.
Jeder Sender soll mit dem vorgeschriebenen Frequenzwimpel versehen sein.
Vor lnbetriebnahme ist der Sender mit der Kennmarke des zu belegenden Kanals zu versehen. Diese Marke ist an der Frequenztafel zu entnehmen. Befindet sich die entsprechende Kennmarke nicht mehr an der Tafel, darf der Sender nicht in Betrieb genommen werden.
Nach Einstellen des Flugbetriebes ist die Kennmarke unverzüglich an den Entnahmeplatz zurückzuhängen. Wird das versäumt, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Bei Funkanlagen, die nicht betrieben werden, müssen die Teleskopantenne eingeschoben werden.
Ausnahmen in Bezug auf Frequenzen (z.B. für Veranstaltungen) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 5 Modelle:
1. Der Betrieb von Motormodellen unterliegen der Lärmschutzverordnung für das Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V. Die Piloten verpflichten sich, Prüfungen durch den Flugleiter zu gestatten.
2. Auf dem Vereinsgelände Kutzhof (Wahlschied) dürfen nur Segel‑ und Elektromodelle in Betrieb genommen werden.
3. Jeder Betreiber eines Modells ist für dessen Sicherheit und Betrieb selber verantwortlich. Stellt sich während des Betriebes heraus, das die Sicherheit nicht voll gewährleistet ist, so ist das durch laut Aufrufen "STÖRUNG" bekannt zu machen und unverzüglich der Betrieb einzustellen. Dieser Zuruf "STÖRUNG" entbindet nicht von der Verantwortung.
4. Jede Landung ist durch lautes Zurufen "LANDEANFLUG" anzuzeigen.
§ 6 Allgemeiner Flugbetrieb:
Das Überfliegen in niedriger Höhe (bis ca. 5m) über eine Person, Personenansammlung und abgestellten Fahrzeugen so wie das Anfliegen von Personen und Tieren ist verboten.
Das ständige Überfliegen bzw. Kreisen in Höhen von ca. 50m über Menschenansammlungen ist ebenfalls verboten.
Der Aufenthalt im Start‑ und Landefeld ist nur den startenden oder landenden Piloten und seinen Helfern gestattet. Im Ab‑ und Anfluggebiet.
Das Auslegen von Startgeräten sollte mindestens 30 Schritten voneinander erfolgen.
Bemannte Flugzeuge haben uneingeschränktes Vorrecht. Bei Annäherung ist sofort nach unten und der Seite auszuweichen. Keinesfalls nach oben (Motorflug).
Der Elektroflug unterliegt im großen und ganzen den Bestimmungen des Motorflug.
Die Aufteilung des von uns benutzten Flugraumes muss auch dann eingehalten werden, wenn wenig Flugbetrieb herrscht (siehe Anlage Flugraum ‑ Aufteilung).
§7 Sauberkeit:
Die Verschmutzung des Geländes ist verboten.
Das Anlegen eines Feuers ist nur an der festen Feuerstelle erlaubt. Zuwiderhandlungen können geahndet werden.
§ 8 Gäste:
Angehörige von Vereinsmitgliedern sowie bekannte oder befreundete Personen sind bezüglich dieser Platz‑ und Flugordnung den Mitgliedern gleichgestellt.
Gastflieger werden durch den Flugleiter über die Verordnungen unterrichtet und eingewiesen. Bei Verweigerung der Kenntnisnahme, wird automatisch Flugverbot erteilt.
Auf Spaziergänger muss Rücksicht genommen werden, jedoch gilt auch für sie im Bereich des Flugplatz diese Platz‑ und Flugordnung, auf die man bei längerem Verweilen hinweisen muss.
§ 9 Befahren des Geländes und der Zufahrtweges:
1. Das Befahren des Geländes des Aero‑Club Sulzbach e.V. mit Kraftfahrzeugen ist nur auf dem befestigten Wegen erlaubt,
2. Es ist vorsichtig und langsam zu fahren. Dabei ist besonders auch auf Modelle und ausgelegte Vorrichtungen für den Hochstart von Modellen zu achten.
3. Zum Parken sind die Kraftfahrzeuge am Parkplatz abzustellen.
4. An der üblicherweise benutzten Startstelle darf nicht geparkt werden.
5. Für Schäden haftet der Verursacher.
6. Für Veranstaltungen können andere und/oder weitergehende Vorschriften erlassen werden.
7. Die Bestimmungen der Straßenverkehrs ‑ Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs Zulassungsordnung (StVO) gelten auch auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V.
§ 10 Haftungsausschluss:
1. Das Betreten und der Aufenthalt auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach .e.V. und das Betreiben oder die Inbetriebnahmen auf diesem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Für Schäden haftet der Verursacher.
3. Weder der Aero‑Club Sulzbach e.V. noch seine Mitglieder haften für ideellen oder materiellen Schaden, der durch die Einhaltung der Bestimmung dieser Platzordnung entstehen kann.
§ 11 Anerkennung der Platzordnung:
Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V. aufhalten,
erkennen mit dem Betreten des Geländes die Bestimmung dieser Platzordnung als für
sich verbindlich an.
Ausnahmen sind nicht zulässig.
§ 12 Inkrafttreten:
Diese Platzordnung tritt mit dem 01.04.1989 in Kraft.
Durch diese Platzordnung verlieren alle früheren Platzordnungen Ihre Gültigkeit.
Lärmschutzverordnung:
§ 1 Diese Lärmschutzverordnung regelt die Zulassung zum Betrieb und den Betrieb von
Modellen mit Eigenantrieb auf dem Gelände des Aero‑Club Sulzbach e.V.
Sie ergänzt die bestehende Platzordnung.
§ 2 Der Lärmpegel wird auf 76dBA festgelegt. Eine Messtoleranz von 2dBA ist zulässig.
§ 3 Jedes motorbetriebene Modell ist vor der Inbetriebnahme einem der Flugleiter zur
Überprüfung vorzuführen.
§ 4 Die Flugleiter können ein qualifiziertes Mitglied des Vereins in Vertretung mit der
Durchführung dieser Aufgabe betreuen.
§ 5 Die Messung wird nach der Verfahrensweise gemäß MODSBO vorgenommen.
§ 6 Mitglieder unseres Clubs, die mit der Lärmvorschrift Schwierigkeiten haben, können
sich wegen Hilfeleistung an einen Flugleiter wenden.